| Wechsel | Dieser Text beschreibt Wechsel. Der untere Text beinhaltet die Wechsel Beschreibung. Soweit es sich um ein definierbares Objekt handelt, sollte hier eine Wechsel Definition vorhanden sein. Sollte eine Definition von Wechsel fehlen, kann diese von Ihnen verfaßt werden. Wir sind bestrebt die Beschreibung von Wechsel möglichst ausführlich zu halten.
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Wechsel Artikel
Ein Wechsel ist eine unbedingte Zahlungsanweisung des Gläubigers an den Schuldner. Der Wechsel ist eine Urkunde und ein geborenes Orderpapier, er kann daher ca. mittels Indossament übertragen werden. Das Recht aus einem Wechsel kann ca. durch Vorlage des Wechsels geltend gemacht werden. Die Verpflichtungen eines Wechsels sind losgelöst vom Grundgeschäft. Das heißt eine Wechselforderung besteht auch, wenn ein Grundgeschäft, für welches der Wechsel ausgestellt worden ist, nicht wirksam abgeschlossen wurde.
Die Bedeutung des Wechsels in dem täglichen Geschäft schwindet seit Jahren.
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Es ist ca. so geschpickt von Beispielen und anschaulichen Abbildungen.
Häufig findet man auch an den Leser gerichtete Verständnisfragen, oft
direkt nach einer Definition - die Musterantworten dazu sind in dem Buch
mitgeliefert. So wird vermieden, dass man weiterliest, ohne die
Definition... | |
Der Wechsel hat keine genau vorgeschriebe Form, aber es gibt Bestandteile, die ein Wechsel zwingend tragen muss. Ein Wechsel muss nicht auf einem Vordruck ausgestellt werden, auch wenn er dies in der Regel sein wird.
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nach deutschem Recht siehe auch Wechselrecht
- Tag und Ort der Ausstellung
- Wechselklausel (also das Wort Wechsel muss genannt sein, in der Sprache des Wechsels!)
- Verfallszeit
- Name des Wechselnehmers
- Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Summe zu zahlen (unbedingt; also keine Bedingung!)
- Name des Bezogenen (Bezogener ist der Hauptschuldner des Wechsels)
- Zahlungsort
- Unterschrift des Ausstellers
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kaufmänische Bestandteile |
- Wiederholung des Zahlungsortes und des Verfallsdatums
- Wiederholung der Wechselsumme in Zahlen
- Anschrift des Ausstellers
- Stempel und Kopiernummer der hereinnehmenden Bank (Kopiernummer ist die Registriernummer bei der Bank)
- Zahlstellen oder Domizilvermerk
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Buch-Tipp: Handelsgesetzbuch (HGB) Daran kommt der Kaufmann nicht vorbei ! Ein sehr preiswertes und handliches Nachschlagwerk, vor allem für Studenten. In kaufmännischen Berufen ist das HGB natürlich Pflichtlektüre und diese kommentarlose Ausgabe (!) gibt einen exzellenten Überblick über die aktuelle Gestzeslage.
Diese Neuauflage beinhaltet vor allem das Gesetz über die Offenlegung... |
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Der Aussteller (in der Regel ist das der Gläubiger, hier auch Trattant genannt), weist seinen Schuldner, hier auch Bezogener (Trassat) genannt, in dem Wechsel an, zu einem bestimmten Tag, an einem bestimmten Ort den in dem Wechsel genannten Betrag zu zahlen. Solange der Wechsel noch nicht vom Schuldner (quer-) unterschrieben wurde, bezeichnet man ihn Tratte. Hat der Schuldner die Anweisung durch die Unterschrift akzeptiert, bezeichnet man ihn auch Akzept. Unterschreibt er das Wechselformular, bevor der Aussteller es vollständig ausgefüllt hat, spricht man von einem Blankoakzept.
Der Inhaber kann den Wechsel an Dritte weitergeben und ihn somit seinerseits als Zahlungsmittel benutzen. In diesem Fall muss die Weitergabeerklärung (das Indossament) auf der Rückseite des Wechsels festgehalten werden. Der Wechselnehmer (Remittent oder Indossatar) erwirbt damit die vollen Rechte an dem Wechsel. Eine solche Weitergabe kann beliebig häufig erfolgen.
Bei Fälligkeit wird der Wechsel meist nicht direkt dem Schuldner zur Zahlung vorgelegt, sondern an dessen Hausbank (die in dem Wechsel angegebene Zahlstelle) zur Einlösung übermittelt.
Buch-Tipp: Im Wechsel der Gezeiten. In dem Wechsel der Gezeiten Die Fortsetzung des Romans "Das rote Kliff" setzt dort ein, wo das erste Buch endete und erzählt vom weiteren Schicksal der Hauptpersonen des ersten Teils. Dabei ist "Im Wechsel der Gezeiten" noch um einiges spannender und temporeicher als sein Vorgänger. Dieses Mal stehen die Folgen des ersten Weltkrieges,... |
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Ferner kann ein Wechsel bereits vor seiner Fälligkeit bei einer Bank diskontiert werden; das heißt er wird vorzeitig gegen einen Zinsabschlag (Diskont) ausgezahlt.
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Die Sicherungsfunktion des Wechsels ergibt sich aus dem rechtlichen Hintergrund. So ist es bedeutsam, dass mit der Unterschrift des Schuldners der Aussteller, und in der Folge alle möglichen Indossaten des Wechsels, praktisch aus der Beweispflicht für das tatsächliche Existieren eines Schuldverhältnisses entlassen sind. Selbst wenn der Schuldner nicht vereinbarungsgemäß zahlt, hat der Wechselinhaber eine gute Chance dennoch zu seinem Geld zu kommen. So ist er zu dem Beispiel bei einem indossierten Wechsel berechtigt, von seinem Vorgänger Zahlung zu verlangen. Auch eine gerichtliche Vollstreckung ist mit einem Wechsel in kürzerer Zeit zu erreichen, weil ja, wie oben angeführt, eine Prüfung des Anspruchs entfällt. Im Fall, dass ein Wechsel notleidend wird, sollte innerhalb von zwei Werktagen Protest (bei einem Notar) erhoben werden. Der häufigste Protestgrund dürfte wohl mangels Zahlung sein. Daneben kann aber auch wegen Nichtannahme eines gezogenen Wechsels protestiert werden.
Besonders bei schlechten Schuldnern reicht die Sicherungsfunktion des Wechsels allein dem Wechselnehmer häufig nicht aus. In einem solchen Fall wird sie um eine Bürgschaft (Aval), die auf dem Wechsel vermerkt werden muss) oder um eine Bankgarantie ergänzt.
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Durch Einlösung bei einer Bank erhält man abzüglich des Diskonts den Betrag ausgezahlt.
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- gezogener Wechsel
- "normaler" Wechsel
- Tratte
- ein gezogener Wechsel der (noch) nicht akzeptiert wurde
- Akzept
- ein gezogener akzeptierter Wechsel (aber auch die Unterschrift des Bezogenen auf dem Wechsel wird Akzept genannt!)
- Solawechsel
- der Aussteller ist gleichzeitig Hauptschuldner der Wechsels
- Tagwechsel
- der Wechsel ist an einem bestimmten Tag fällig
- Sichtwechsel
- der Wechsel ist bei Sicht, also bei Vorlage beim Bezogenen, fällig
- Nachsichtwechsel
- der Wechsel ist eine bestimmte Frist nach Vorlage fällig
- Datowechsel
- der Wechsel ist nach einer bestimmten Zeit ab Ausstellung fällig
- Handelswechsel
- der Wechsel wurde auf Grund eines Handelsgeschäftes ausgestellt
- Finanzwechsel
- der Wechsel dient der Finanzierung
- Reitwechsel
- wenn Personen auf sich gegenseitig Wechsel ziehen, um so Liquidität zu erhalten
- Rektawechsel
- ein Wechsel, der nicht weiter übertragen werden kann (Vermerk "nicht an Order")
Buch-Tipp: Wattenmeer. Im Wechsel der Gezeiten Sehr informativer Bildband zumThema Wattenmeer Ein Bildband bei dem keine Fragen zu dem Thema Wattenmeer offen bleiben. Mit sehr schönen Aufnahmen, auch unter Wasser und einem sehr informativen Textbeitrag kann man viele Stunden mit diesem einmaligen Werk verbringen. Jeder der mehr zu dem Thema Wattenmeer wissen möchte, sollte sich dieses Buch mal näher... |
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Das Akzept genannt zu dem einen einen akzeptierten gezogenen Wechsel, als auch die Unterschrift durch den Bezogenen auf dem Wechsel.
- Ein Kurzakzept ist einfach die Unterschrift des Bezogenen auf dem Wechsel ohne weitere Ergänzungen
- ein Vollakzept ist wenn außer der Unterschrift des Bezogenen auch noch Betrag sowie Ort und Datum der Unterschrift erwähnt sind
- ein Blankoakzept entpspricht einen Akzept auf einem nicht ausgefülltem Wechselformular. ==Weblinks ==
- Text des deutschen Wechselgesetzes (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/wg/index.html)
Siehe auch: Scheck, Akzeptkredit, Diskontpolitik, Diskontsatz
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